Schwäbischer Albverein Wolfschlugen

 Schwäbischer Albverein Wolfschlugen

Ortsgruppen-Satzung Wolfschlugen Stand: September 2010

S a t z u n g s ä n d e r u n g (unterstrichen)

 

Schwäbischer Albverein

Ortsgruppe Wolfschlugen.

 

S a t z u n g

§ 1

Name und Gebiet des Vereins

 

Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein

Ortsgruppe Wolfschlugen.

Er hat seinen Sitz in der Benzstrasse 18, 72649 Wolfschlugen.

Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig.

Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.

Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Gemeinde(n)/Stadt/Ortsteil(e). Wolfschlugen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist :

 

Der Verein fördert:

 

  • den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder

  • den Umweltschutz

  • das traditionelle Brauchtum,

  • die Heimatpflege und Heimatkunde

  • die Kunst und Kultur,

  • den Denkmalschutz und die Denkmalpflege,

  • die Jugendhilfe.

 

1.1 Der Satzungszweckes wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

 

- Der Verein fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche Betätigungen,

Pflege der heimischen Mundart,

  • Unterstützung der Jugend- und Familienarbeit und allen mit diesen Zielen zusammenhängenden Bestrebungen,

  • Förderung und Verbesserung der Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung,

  • Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen,

  • Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen

  • Gründung und Förderung von Ski- und Radsportgruppen,

  • Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten

  • Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,

  • Anlage und Pflege von Biotopen,

  • Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Naturparks,

  • Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,

  • Schutz und Betreuung von Höhlen,

  • Bau und Unterhaltung von Wanderstützpunkten und Aussichtstürmen für die Allgemeinheit,

  • Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien,

  • Veranstaltungen als Träger der Freien Jugendhilfe,

  • Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen,

  • Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten,

  • Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten-, Folklore-, Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- und Mundartgruppen, die das Brauchtum pflegen und der Öffentlichkeit näher bringen,

  • Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele im In- und Ausland verfolgen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.

 

§ 4

Gemeinnützige Aufgabe

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 5

Uneigennützige Zwecke

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 6

Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 7

Begünstigungseinschränkung

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8

Vermögenszuwendung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9

Organe des Vereins

 

I. Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorsitzende (Vertrauensmann/Vertrauensfrau),

  2. der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter/-in bestehende Vorstand,

  1. der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, die beiden Rechner, der Schriftführer und der Ehrenvorstand angehören,

  2. der Ausschuss, bestehend aus
    a) dem erweiterten Vorstand,
    b) den Fachwarten für Wandern, für Wege, für Naturschutz,
    für Internet, für Familie, für Jugend, für Kultur und für Presse
    c) den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen ,
    Wirtschaftsausschuss und Radwandergruppe
    d) den
    bis zu 3 Beisitzern

  3. die Mitgliederversammlung.

II. Wahl der Organe.

1.Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, 2 Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Fachwarte sowie die übrigen Ausschussmitglieder werden vom erweiterten Vorstand gewählt.
2.Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

III.

Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise gegen Aufwandsentschädigung versehen. Der Vorstand kann durch Beschluss dem in einem Vereinsorgan tätigen Mitglied eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird.

 

Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe muss, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Amtsblatt oder den Aushang am Vereinsheim oder das Internet oder durch eine örtliche Tageszeitung.

Die Einberufungsfrist beträgt 14. Kalendertage.

2. Der Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre Tätigkeit
im abgelaufenen Geschäftsjahr, die Rechner berichten über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands und der Rechner ab.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar.

 

§ 11

Ausschuss

 

Der Ausschuss unterstützt den Vorstand und die Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.

 

§ 12

Abteilungen

 

Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss des Ausschusses oder der Mitgliederversammlung Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet werden.

Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen Albvereins e.V. ist.
Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kassenunterlagen haben sie dem Vorstand offenzulegen und jährlich von den Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 13

Jugendgruppen

 

Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden.

Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend.

 

§ 14

Ehrungen

 

Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“ („Ehrenvertrauensmann“/ „Ehrenvertrauensfrau“) ernennen.

Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.

 

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

  1. Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung ist die Genehmigung durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albverein e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.

  2. Die Neufassung der Satzung tritt am .........................in Kraft
    Gleichzeitig tritt die Ortsgruppensatzung vom 24.01.2009 außer Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am ............................